AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Ein- und Verkauf der VIP Kunststoff-Vertrieb GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  5. Rechtzeitige, vollständige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Produktspezifikationen

  1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Nachbestellungen.
  3. Beschaffenheits- und Mengenangaben erfolgen nach bestem Wissen. Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sich diese im Rahmen von handelsüblichen Qualitäts- und Mengentoleranzen halten und dem Besteller zumutbar sind.
  4. Stellen wir dem Kunden Muster zur Verfügung, so sind diese stets als unverbindliche Typenmuster anzusehen. Analyseangaben sind nur als ungefähr anzusehen, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert werden.
  5. Für die Erfüllung ausländischer Import- oder Verkehrsfähigkeitsbestimmungen übernehmen wir keine Gewähr, auch nicht innerhalb der Europäischen Union.
  6. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch soweit diese etwaige Schutzrechte Dritter betrifft, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der durch uns gelieferten Produkte hinsichtlich deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

§ 3 Rechnung – Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung und Zurückbehaltung  – Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs

  1. Der Kunde ist mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen, beispielsweise per E-Mail, einverstanden.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “frei Haus”, einschließlich Verpackung und Versendung.
  3. Zahlungen haben in Euro zu erfolgen und können schuldbefreiend nur an die von uns schriftlich angegebenen Zahlstellen erfolgen. Ist die Zahlung in einer anderen Währung als Euro vereinbart, so trägt der Kunde das Risiko einer Veränderung der Wechselkurse.
  4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nicht in den Preisen enthalten sind zudem öffentliche Lasten und Abgaben sowie Zölle, die daher ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung mit dem Kunden.
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) mit Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung fällig. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  8. Sind wir vorleistungspflichtig und wird nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde Vorkasse oder Sicherheit leistet. Wir sind im Falle des Satzes 1 berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser Zug um Zug gegen Lieferung der bestellten Waren die Zahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist in der Regel dann gefährdet, wenn der Kunde die Vermögensauskunft abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird, oder sich die Bonität des Kunden so verschlechtert hat, dass eine Kreditversicherung für unseren Kaufpreisanspruch nicht möglich ist.

 § 4 Lieferzeit – Verzug

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für maximal 5 % des Lieferwertes.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Teillieferungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “frei Haus” vereinbart.
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dem Besteller ist die Annahme nicht zuzumuten. Teillieferungen gelten als eigene Geschäfte.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung – Dritthaftungsklausel

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    Hierbei gilt, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware geltend gemacht werden müssen.
    Darüber hinaus müssen etwaige Produktmängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware schriftlich angezeigt werden.
    Mängelrügen nach Ablauf dieser Fristen werden von uns nicht anerkannt.
  2. Wir sind lediglich zu einer vereinfachten Wareneingangskontrolle verpflichtet. Diese umfasst eine stichprobenartige Kontrolle der angelieferten Charge auf offenkundige Mängel. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung gerügten Mängel.
  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
  7. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit unsere Haftung in den Fällen der Abs. 4-7 besteht und im Falle des § 438 Abs. 1 Nummer 2 BGB. Ferner bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB unberührt.
  11. Der Käufer ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zwecke verpflichten wir uns gegenüber unserem Kunden, sämtliche Gewährsleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unserem Vorlieferanten zustehen, an ihn abzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, kann uns der Käufer nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen in Anspruch nehmen.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen und Nebenansprüchen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen geleistet werden, vor. Der Vorbehalt bezieht sich bei einem bestehenden Kontokorrent auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz in Forchheim ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenaustausch – CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Forchheim Erfüllungsort.

Stand: Juni 2015